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§ 14 Untätigkeitsklage / C. Terminsgebühr

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Rz. 10

Fiktive Terminsgebühr

Eine fiktive Terminsgebühr kann grundsätzlich anfallen.

Ob eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG anfällt, ist jedoch streitig.

Einer Mindermeinung zufolge stellt der Erlass des begehrten Verwaltungsaktes ein Anerkenntnis dar, das von dem Kläger angenommen wird und damit eine fiktive Terminsgebühr auslöst.[9]

Nach der inzwischen h.M. kann eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG nicht entstehen.[10]

Bei einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG wird durch den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes und der darauffolgenden (einseitigen) Erledigungserklärung des Klägers nicht der Anfall einer "fiktiven" Terminsgebühr ausgelöst. Der Erlass des begehrten Bescheides und der Abgabe einer Erledigungserklärung nach § 88 Abs. 1 SGG ist nicht als angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG zu werten. Durch die außergerichtliche Handlung eines Beteiligten – den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes – wird die Erledigung der Hauptsache bewirkt und damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage. Die Klage wird nach dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch die (einseitige) Erledigungserklärung des Klägers beendet. Diese Erledigungsart steht einem angenommenen Anerkenntnis nach § 101 SGG nicht gleich, denn ein angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Beteiligter einen prozessualen Anspruch durch Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis durch Prozesserklärung gegenüber dem Gericht annimmt.

Diesem Verständnis hat sich zwischenzeitlich auch das BSG[11] angeschlossen, wonach es sich bei einer Untätigkeitsklage nach Bescheiderlass nicht um ein angenommenes Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG handelt.

 

Rz. 11

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