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§ 14 Sachschaden / III. Umsatzsteuer

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 105

Nach der seit 2002 geltenden gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Vorschrift gilt, wenn eine Reparatur vorgenommen wird, ebenso aber, wenn eine Ersatzbeschaffung erfolgt, insbesondere auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens.[200] Der Bundesgerichtshof hat inzwischen zu den wichtigsten Problemen bei der Anwendung der Vorschrift Entscheidungen getroffen.

 

Rz. 106

Rechnet der Geschädigte konkret auf der Basis einer durchgeführten Reparatur oder Ersatzbeschaffung ab, wird er meist Umsatzsteuer bezahlt haben. Soweit dies der Fall ist, ist diese vom Schädiger zu ersetzen. Zahlt der Geschädigte für ein tatsächlich erworbenes Ersatzfahrzeug einen Preis in Höhe des im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Bruttowiederbeschaffungswerts oder auch einen höheren Preis, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Bruttowiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeug – unter Abzug des Restwerts – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe der im Gutachten ausgewiesene Bruttowiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthält, kommt es nicht an.[201]

 

Rz. 107

Rechnet der Geschädigte den Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, ohne zur tatsächlichen Abführung von Umsatzsteuer vorzutragen, ist darauf zu achten, ob die dem Gutachten zu entnehmenden Beträge Brutto- oder Nettobeträge sind. Im erstgenannten Fall muss die Umsatzsteuer aus den Beträgen herausgerechnet werden. Hat der Sachverständige, was heute in Gutachten meist der Fall ist, den Wiederbeschaffungswert sowohl mit dem Netto- als au...

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