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§ 14 Lebensversicherung / II. Todes- und Erlebensfallversicherung

Dr. Tobias Prang
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Rz. 11

Bei der Todes- und Erlebensfallversicherung, auch gemischte Versicherung genannt, handelt es sich um eine Versicherung mit unbedingter Leistungspflicht des Versicherers, die sich aus einer Risiko- und einer Erlebensfallversicherung zusammensetzt. Die Versicherungsleistung wird bei Ableben der versicherten Person fällig, spätestens bei Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Diese Art der Lebensversicherung dient üblicherweise der Altersvorsorge der versicherten Person und gleichzeitig der Versorgung von Hinterbliebenen.

1. Kapitallebensversicherung

 

Rz. 12

Bei der sog. Kapitallebensversicherung wird sowohl im Todes- als auch im Erlebensfall eine einmalige Kapitalzahlung fällig. Ebenso wie Rentenversicherungen können Kapitallebensversicherungen nach Art der Kapitalanlage in klassische Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Kapitallebensversicherungen und hybride Kapitallebensversicherungen unterschieden werden (siehe dazu unter Rdn 33 ff.).

2. Sterbegeldversicherung

 

Rz. 13

Ist vereinbart, dass der Versicherer bei Tod der versicherten Person unabhängig vom Zeitpunkt des Todesfalls zur Leistung verpflichtet sein soll, handelt es sich um einen lebenslangen Todesfallschutz. Das Risiko des Versicherers besteht in der Ungewissheit, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleistet haben wird. Es handelt sich um eine unbedingte Todesfallversicherung, die in der Regel mit dem Ziel abgeschlossen wird, die Beerdigungskosten zu decken. Sie wird deshalb auch Sterbegeldversicherung genannt.

 

Rz. 14

 

Beachte

Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege angespart wurden, können durch die Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt sein.[10] Sie stellen in diesem Fall kein einzusetzendes Vermögen des Beziehers von Leistungen n...

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