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§ 14 Europarecht / 2. Allgemeine Hinweise für das schriftliche Verfahren

Prof. Dr. Karsten Metzlaff, Dr. Bastian Müller
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Rz. 37

Zur Förderung der papierlosen Kommunikation wurde die Anwendung e-Curia eingeführt, über die Verfahrensschriftstücke auf elektronischem Wege eingereicht und den Parteivertretern zugestellt werden können. Hinweise zum Zugang über e-Curia finden sich unter folgendem Link: https://curia.europa.eu/e-Curia.[63] Seit Herbst 2018 ist die Nutzung von e-Curia bei Verfahren vor dem EuG verpflichtend,[64] während sie vor dem EuGH noch freiwillig bleibt.[65] Zu beachten sind die unterschiedlichen Anforderungen an das Einreichen von Schriftsätzen sowie an die Schriftsätze selbst, je nachdem, ob über e-Curia oder auf nicht elektronischem Wege eingereicht wird. Neben den jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichte sind deshalb auch die zur Nutzung von e-Curia herausgegebenen Hinweise zu beachten.[66]

 

Rz. 38

Bei der Formulierung der Schriftsätze empfiehlt sich eine knappe und präzise Darstellung sowie kurze Sätze und ein strukturierter Aufbau. Die Richter und Generalanwälte lesen meist eine übersetzte Fassung, in der Ungenauigkeiten durch die Übersetzung noch verstärkt werden können.[67] Wegen des Zeitaufwands der Übersetzungen sind Wiederholungen zu vermeiden. Ein logischer Aufbau mit Zwischenüberschriften und nummerierten Abschnitten erleichtert das Verständnis zusätzlich.

 

Rz. 39

Darüber hinaus sollten Schriftsätze nach Möglichkeit so verfasst werden, dass persönliche Daten und vertrauliche Sachverhaltsinformationen entweder nicht vorkommen oder jedenfalls anonymisiert werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf Schriftsätze in Vorabentscheidungsverfahren, weil hier die schriftlichen Erklärungen der Beteiligten auf der Internetseite des Gerichtshofs veröffentlicht werden, wenn nicht die Betroffenen vorher widersprechen (siehe Rdn 62 f.).

 

Rz. 40

Alle Schriftsätze sind bei der Kan...

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