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§ 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / A. Vorbemerkung

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 1

Bereits durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft (3. Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) hatte sich eine schwerwiegende Veränderung des Kfz-Haftpflichtversicherungsrechts ergeben.

 

Rz. 2

Den einzelnen Versicherungsunternehmen wurde ab dem 1.7.1994 ein größerer Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt mussten die AVB der Versicherer durch die Versicherungsaufsichtsbehörde (seinerzeit BAV, inzwischen BaFin) genehmigt werden.

 

Rz. 3

Seit dem 1.7.1994 kann die Versicherungsaufsichtsbehörde bei der Überprüfung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nur noch im Wege der Missbrauchsaufsicht vorgehen.

 

Rz. 4

Im Bereich der Kaskoversicherung sind die Versicherer in ihrer Bedingungsgestaltung somit absolut frei.

 

Rz. 5

Dagegen ist für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung der dem einzelnen Versicherungsnehmer zu gewährende Mindest-Versicherungsschutz durch die Bestimmungen der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) vom 29.7.1994 geregelt worden.

 

Rz. 6

Während die seinerzeitigen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKB 1993) noch der Versicherungsaufsicht und Genehmigungspflicht unterlagen, handelt es sich bei den späteren Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (ab AKB 1996) nur noch um unverbindliche Empfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) an seine Mitgliedsunternehmen (sog. Musterbedingungen). Abweichende Vereinbarungen sind möglich und zulässig.

 

Rz. 7

 

Beachte

Bei der Bearbeitung eines versicherungsrechtlichen Mandats ist es deshalb unerlässlich, sich vom Mandanten die seinem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vorlegen...

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