Rz. 264
Der im Rahmen der früheren ARB übliche Begriff des Familien-Rechtsschutzes (§§ 25, 26 ARB 75; § 26 ARB 88) wird im Rahmen der ARB 94 zutreffend nicht mehr verwendet; er erinnerte nämlich an das Familienrecht und gerade dieses ist nahezu vollständig vom Rechtsschutz ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 i ARB 75; § 3 Abs. 2 g ARB). Bei den Versicherungsnehmern konnten Missverständnisse bezüglich des Umfangs des Versicherungsschutzes entstehen, die jetzt vermieden werden.
Rz. 265
Der Rechtsschutz des § 23 ARB bezieht sich auf den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen oder den im Versicherungsschein genannten nichtehelichen Lebenspartner, die minderjährigen und die unverheirateten, volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben (also nicht: Ausbildungsverhältnisse, Referendariat, Ferienjob etc.) und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten (§ 23 Abs. 1, 2 ARB).
Rz. 266
Hinweis
Der nichteheliche Lebenspartner ist nur dann mitversichert, wenn er im Versicherungsschein genannt ist. Dies wird gelegentlich übersehen.
Rz. 267
Ist der im Versicherungsschein genannte nichteheliche Lebenspartner mit einer anderen Person, von der er getrennt lebt, verheiratet, so schließt dies nach der immer wieder gern zitierten Entscheidung des AG Pfaffenhofen eine anderweitige nichteheliche Lebenspartnerschaft aus: "Wer noch verheiratet ist, kann – auch bei Getrenntleben vom Ehepartner – nicht in der Rechtsschutzversicherung eines anderen Partners mitversichert sein."
Rz. 268
Der Rechtsschutz nach § 23 ARB ist einschlägig, wenn der Versicherungsnehmer und/oder sein Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt) od...