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§ 13 Rechtsschutzversicherung / H. Formen des Versicherungsschutzes

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 242

Der Versicherungsnehmer kann nicht die in § 2 ARB vorgesehenen Leistungsarten nach Bedarf einzeln oder insgesamt vereinbaren. Die Leistungsarten werden vielmehr in Paketform angeboten; diese "Pakete" gehen von den wichtigsten Lebensbereichen aus, in denen es zu einer Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers kommen kann; sie fassen dabei den jeweils versicherten Personenkreis und die versicherten Eigenschaften der zu diesem Kreis gehörenden Personen zusammen. Die ARB sehen zehn unterschiedliche Formen des Versicherungsschutzes vor, die nachfolgend im Einzelnen erörtert werden. Ähnlich sieht Nr. 2.1.1 ARB 2012 acht entsprechende versicherbare "Lebensbereiche" vor.

I. Verkehrs-Rechtsschutz, § 21 Abs. 1 ARB bzw. Nr. 2.1.1 ARB 2012

 

Rz. 243

Im Rahmen dieser Rechtsschutzart genießt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes Motorfahrzeuges zu Lande (sowie Anhängers), das bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Außerdem wird dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers Rechtsschutz gewährt (§ 21 Abs. 1 S. 1 ARB).

 

Rz. 244

Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind gem. § 29e Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StVZO: Kleinkrafträder (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO), Fahrräder mit Hilfsmotor, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (§ 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO).

 

Rz. 245

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer ferner gem. § 21 Abs. 7 ARB bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht nach § 2 d ARB) in seiner Eigenschaft als

▪ Fahrer jedes Fahr...

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