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§ 13 Rechtsschutzversicherung / 3. Herausgabe und Umschreibung des Kostentitels

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 87

Nach § 17 Abs. 8 S. 2 ARB (Nr. 4.1.8 S. 3 ARB 2012; § 20 Abs. 3 ARB 75) hat der Versicherungsnehmer dem Rechtsschutzversicherer die für die Geltendmachung der auf ihn übergegangenen Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen und bei den Maßnahmen des Rechtsschutzversicherers gegen die anderen (Schuldner) auf Verlangen mitzuwirken. Will der Rechtsschutzversicherer selbst aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vollstrecken, ist der Versicherungsnehmer daher zu dessen Herausgabe verpflichtet. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Titel ausschließlich Kosten enthält, die dem Versicherer zustehen. Sobald der Titel auch Kosten enthält, die dem Versicherungsnehmer zustehen (z.B. wegen einer geleisteten Selbstbeteiligung oder bedingungsgemäß nicht vom Rechtsschutzversicherer erstatteter Reisekosten), besteht kein Herausgabeanspruch, da dem Versicherungsnehmer aufgrund des Quotenvorrechts (vgl. im Einzelnen Rdn 89 ff.) der ihm gebührende Anteil sogar vorrangig zusteht.

 

Rz. 88

Der Rechtsschutzversicherer muss den Titel auf sich umschreiben lassen. Die Einzelheiten dieser Titelumschreibung sind umstritten.[100] Inzwischen hat der BGH[101] entschieden, dass der Rechtsschutzversicherer den ihm gem. § 727 Abs. 1 ZPO obliegenden Beweis der Rechtsnachfolge nicht bereits dann geführt hat, wenn der Kostenschuldner im Rahmen seiner Anhörung (§ 730 ZPO) den Forderungsübergang nicht bestreitet, da § 138 Abs. 3 ZPO im Verfahren nach § 727 ZPO nicht anwendbar ist. Allerdings reichen ein ausdrückliches Geständnis des Schuldners gem. § 288 ZPO sowie eine Zustimmung des Altgläubigers (Versicherungsnehmers) aus. Anderenfalls hat der Rechtsschutzversicherer den vollen Nachweis durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu führen, da der Forderungsübergang nicht offenkundig is...

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