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§ 13 Nachlassinsolvenzverfahren

Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
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A. Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist oftmals der einzige Weg, sich vor Zwangsvollstreckung aus dem Nachlass heraus zu schützen. Die Nachlassinsolvenz kann zu Rückforderungen von Grundstücksüberlassungen, sonstige Schenkungen wie Bezugsrechte aus Lebensversicherungen und Begünstigungen aus Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall führen.

Für das Nachlassinsolvenzverfahren gelten die §§ 315 bis 331 InsO. Weitere Rechtsnormen sind §§ 1975, 1980, 1971, 1988 BGB.

B. Grundsätze

 

Rz. 2

Mit dem Erbfall vermischt sich das Vermögen des Erblassers mit dem Vermögen des Erben nach Ablauf der Ausschlagungsfrist. Bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist handelt es sich noch um getrenntes Vermögen, es besteht noch keine Eigenhaftung des vorläufigen Erben. Es können noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Erbenvermögen vorgenommen werden. Nach dem Ablauf der Ausschlagungsfrist können Nachlassgläubiger mit Titeln, nach Umschreibung in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken.

 

Rz. 3

Jeder Erbe haftet unbeschränkt, jedoch beschränkbar (§§ 1967, 2058, 1975 BGB). Bei der Beschränkung der Haftung werden Nachlass und Eigenvermögen wieder zwei getrennte Vermögensmassen (§§ 1967, 1977 BGB). Zur Nachlassseparation führt sowohl die Nachlassverwaltung als auch die Nachlassinsolvenz. Während die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) immer die volle Befriedigung der Gläubiger zum Ziel hat, da noch keine Überschuldung, sondern allenfalls Zahlungsfähigkeit vorliegt, ist das Ziel der Nachlassinsolvenz die verhältnismäßige Befriedigung der Gläubiger. Die Nachlassgläubiger können dann nur noch auf den Nachlass zugreifen, § 325 InsO. Nachlassgläubiger, denen gegenüber der Erbe bereits unbeschränkt haftet, können weiter das Eigenvermögen des Erben in Anspruch nehmen, die Gläubiger des Erben jedoch könne...

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  Leitsatz (amtlich) Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens führt zu einer Unterbrechung aller Aktiv- und Passivprozesse der Erben, die diese als solche führen. Die Wirkung des § 240 ZPO tritt nur hinsichtlich solcher Prozesse nicht ein, die ...

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