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§ 13 Erbrecht / 7. Auskunftsanspruch nach § 242 BGB

Stefanie Brinkema, Rüdiger Gockel
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Rz. 41

Da die gesetzlichen Regelungen der Auskunftspflichten nicht eine umfassende Auskunft des Erben zur Folge haben, ist auch über § 242 BGB eine Auskunftspflicht denkbar. Ein Erbe würde ansonsten keine Auskunft gegenüber dem Beschenkten geltend machen können, er würde benachteiligende Schenkungen nicht von dem Beschenkten erfahren, er würde auch als Nacherbe gegenüber dem durch den Vorerben Beschenkten keine Auskunftsansprüche geltend machen können. Diese Ansprüche werden über § 242 BGB gelöst.[22]

 

Rz. 42

Voraussetzung ist, dass der auskunftsberechtigte Erbe in entschuldbarer Weise im Ungewissen über das Bestehen und den Umfang seines Rechts ist. Danach besteht kein Auskunftsanspruch, wenn ein anderer, näherliegender und leichterer Weg zur Auskunftserteilung möglich ist (bspw. Ausnutzung bestehender Akteneinsichtsmöglichkeiten bei Grundbüchern, Nachlassgerichten, Betreuungsgerichten). Ferner ist Voraussetzung, dass der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann.

[22] Grüneberg, § 260 Rn 5; Staudinger/Bittner, § 260 Rn 16.

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