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§ 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / IV. Pfändungsantrag

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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Rz. 383

Ist der bereits vertraglich anerkannte bzw. rechtshängig gemachte Pflichtteilsanspruch zu pfänden, so richtet sich dies nach den Vorschriften der §§ 828 ff. ZPO über die Pfändung gewöhnlicher Geldforderungen. Der Pfändungsgläubiger hat dann das Anerkenntnis bzw. die Rechtshängigkeit des zu pfändenden Anspruchs darzulegen. Ein Nachweis ist jedoch nicht erforderlich. Hat der Erblasser für den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist Drittschuldner trotzdem der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker (§ 2213 BGB).

 

Rz. 384

 

Formulierungsbeispiel: Pfändung eines anerkannten Pflichtteilsanspruchs

(…) gepfändet wird der anerkannte Anspruch des Schuldners gegen (…) (Bezeichnung des oder der Erben) auf Auszahlung des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs sowie der Auskunftsansprüche, Wertermittlungsansprüche und der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach dem am (…) in (…) verstorbenen Erblasser (…).

Der/Die Erben haben den Pflichtteilsanspruch durch Vereinbarung vom (…) anerkannt.

Der Pflichtteilsanspruch wurde durch die Zustellung der darauf gerichteten Klage am (…) rechtshängig.

Der gepfändete Anspruch wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

 

Rz. 385

Für den Fall, dass der Pflichtteilsanspruch noch nicht vertraglich anerkannt bzw. noch nicht rechtshängig ist, war strittig, was dies konkret für die Zwangsvollstreckung bedeutet. Teilweise wurde vertreten, dass der Vollstreckungsantrag Angaben zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO enthalten müsse,[654] was durch die Grundsatzentscheidung für eine Pfändbarkeit des Pflichtteilsanspruchs auch vor dem Vorliegen dieser Voraussetzungen überholt war. Fraglich ist aber, ob der Antrag und Beschluss möglicherweise die aus § 852 Abs. 1 ZPO folgende Beschränkung der Verwert...

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