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§ 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 3. Vorgehensweise beim Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Dr. iur. Nikolas Hölscher
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Rz. 99

In den meisten Fällen ist der Pflichtteilsberechtigte in der Praxis auf den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB angewiesen, um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Da der Testamentsvollstrecker nach § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, dem Erben ein Nachlassverzeichnis über alle Aktiva und Passiva des von ihm verwalteten Nachlasses vorzulegen, wird der Erbe in den meisten Fällen in der Lage sein, den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten selbst zu erfüllen. Insoweit kann ihm auch zugemutet werden, die Vorlage des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker gerichtlich zu erzwingen. Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, dass der Testamentsvollstrecker sein Verzeichnis auf den Zeitpunkt der Amtsübernahme und der Pflichtteilsberechtigte sein Verzeichnis auf den Zeitpunkt des Todes errichten muss. Schwieriger gestaltet sich jedoch die Durchsetzung des Wertermittlungsanspruchs. Steht dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ein Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu, so ist der Erbe grundsätzlich verpflichtet, den Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses zu erfüllen. Hier stellt sich das Problem, dass der reine Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker im Hinblick auf die Kostentragung des Nachlasses keine Wirkung entfalten kann, sondern lediglich hinsichtlich der Vornahme der Wertermittlung selbst.[184] Klingelhöffer[185] fordert daher zu Recht einen direkten Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Er begründet dies damit, dass § 2213 Abs. 1 BGB (durch teleologische Reduktion) auf den reinen Zahlungsanspruch zu beschränken sei.

[184] Klingelhöffer, ZEV 2000, 261.
[185] Klingelhöffer, ZEV 2000, 261.

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