Rz. 73
Die Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn es weder zu einem gerichtlichen Termin noch zu einem Sachverständigentermin kommt, der Anwalt aber mit dem Gegner oder einem Dritten eine Besprechung zur Erledigung oder Vermeidung des Verfahrens führt (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Besprechungen mit dem Auftraggeber oder dem Gericht reichen nicht aus.
Rz. 74
Soweit das Verfahren bereits anhängig ist, entsteht die Terminsgebühr in der Variante der "Erledigung". Die Variante der "Vermeidung" kommt nur dann in Betracht, wenn die Besprechungen nach Verfahrensauftrag, aber noch vor Anhängigkeit geführt werden (siehe Rdn 227) oder wenn nicht anhängige Gegenstände in Einigungsverhandlungen einbezogen werden (siehe Rdn 240).
Rz. 75
Unerheblich ist, ob die Besprechung erfolgreich ist, also tatsächlich zur Erledigung führt oder nicht.
Beispiel 30: Besprechung mit dem Gegner zur Erledigung des Verfahrens
Der Anwalt reicht auftragsgemäß eine Klage in Höhe von 10.000,00 EUR ein. Nach Klagezustellung ruft ihn der Beklagtenvertreter an und erörtert mit ihm die Sache. Dabei weist dieser darauf hin, dass die Klageforderung verjährt sei. Anschließend nimmt der Anwalt nach Rücksprache mit dem Kläger die Klage zurück.
Für beide Anwälte ist die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entstanden. Außergerichtliche Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts lösen bereits die Terminsgebühr aus (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV).
Abzurechnen ist wie im Beispiel 7.
Rz. 76
Die Besprechung kann auch nach Erlass eines Versäumnisurteils geführt werden.
Beispiel 31: Besprechung mit dem Gegner zur Erledigung des Verfahrens nach Versäumnisurteil
Gegen den Beklagten war ein Versäumnisurteil ergangen, gegen das er Einspruch eingelegt hat. Daraufhin ruft der Anwalt des Klägers den Anwalt des Beklagten a...