Rz. 227
Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt
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die Klage oder einen das Verfahren einleitenden Antrag |
oder
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einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat |
oder
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für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, |
reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV).
Rz. 228
Auch die 0,8-Gebühr kann sich wiederum bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV um jeweils 0,3 erhöhen.
Rz. 229
Im Falle einer teilweise vorzeitigen Beendigung, tritt die Ermäßigung nur hinsichtlich eines Teilwertes ein. Zu beachten ist dann § 15 Abs. 3 RVG.
Beispiel 143: Reduzierte Verfahrensgebühr, Kläger (I)
Der Anwalt erhält den Auftrag, eine Klage über 10.000,00 EUR einzureichen. Er entwirft die Klageschrift. Diese wird jedoch nicht mehr eingereicht, da sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt.
Jetzt erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV nur in ermäßigter Höhe von 0,8.
| 1. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 1 VV |
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491,20 EUR |
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(Wert: 10.000,00 EUR) |
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| 2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
511,20 EUR |
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| 3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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97,13 EUR |
| Gesamt |
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608,33 EUR |
Rz. 230
Ausreichend ist bereits der unbedingte Auftrag für ein Klageverfahren und die Entgegennahme der Information (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt bereits einen Klageentwurf verfasst hat.
Beispiel 144: Reduzierte Verfahrensgebühr, Kläger (II)
Der Anwalt erhält den Auftrag, eine Klage über 10.000,00 EUR einzureichen. Zum Entwurf der Klageschrift kommt er nicht mehr, da das Mandat zuvor gekündigt wird.
Auch jetzt erhält der Anwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV, allerdings wiederum in ermäßigter Höhe von 0,8.
Abzurechnen is...