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§ 12 Unfallrekonstruktion im Prozess / VI. Sachverständigengutachten und Datenschutz

Dr. Michael Nugel, Dipl.-Ing. André Schrickel
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Rz. 42

Der Sachverständige im Zivilprozess wird aufgrund seiner Ernennung durch das Gericht zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen tätig und verarbeitet vor diesem Hintergrund die ihm im Zuge dieser Aufgabe anvertrauten personenbezogenen Daten i.S.d. Art. 4 DSGVO. Dafür bedarf er mithin einer eigenständigen Rechtfertigungsgrundlage nach dem Maßstab des Art. 6 DSGVO, da er erst einmal selber als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist. Zwar würde grundsätzlich auch eine datenschutzrechtliche Privilegierung als Auftragsverarbeiter nach dem Maßstab des Art. 28 DSGVO in Betracht kommen. Einen solchen Vertrag schließt aber i.d.R. kein Gericht mit einem Sachverständigen ab, der zudem auch im Regelfall einen derart weiten Ermessensspielraum bei der Ausübung seiner Aufgabe ausübt, dass eine Auftragsverarbeitung mangels ausreichend konkreten Weisungen eines Auftraggebers, hier also des Gerichts ausscheidet und der Sachverständige selber als Verantwortlicher Zweck und Mittel der Datenverarbeitung i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO bestimmt.[12]

Dies führt u.a. dazu, dass der Sachverständige im Rahmen der ihm als Verantwortlichen obliegenden Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO auch auf die Rechtsgrundlage seiner Datenverarbeitung hinweisen muss. Dies geschieht am besten – wie dies auch die Gerichte vornehmen – durch einen Verweis auf die Datenschutzerklärung des Sachverständigen. Diese kann den Parteien entweder direkt mit der Bestätigung der Bestellung von dem Sachverständigen (ggf. mit einer Zustellung über das Gericht) zugesendet werden oder es kann als Alternative auf die Datenschutzerklärung zumindest darauf hingewiesen werden, dass die Fundstelle auf der Homepage des Sachverständigen benannt und zugleich eine postalische Zusendung angeboten wird. E...

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