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§ 12 Unfallrekonstruktion im Prozess / I. Würdigung des Gutachtens

Dr. Michael Nugel, Dipl.-Ing. André Schrickel
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Rz. 96

Nachdem das Gutachten seitens des Sachverständigen erstattet wurde, sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, beginnt für die Prozessbevollmächtigten (jedenfalls für einen von beiden) erst richtig die Arbeit. Insbesondere wenn das Gutachten nämlich zulasten der eigenen Partei ausfällt ist zu überprüfen, ob die darin getroffenen Ergebnisse zutreffen oder ob noch eine Möglichkeit besteht, das Gutachten anzugreifen.

 

Rz. 97

Insoweit ist auch zu beachten, dass auch ein Sachverständigengutachten nach § 286 Abs. 1 ZPO der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt, d.h. der Tatrichter ist nicht an das Ergebnis der Begutachtung gebunden. In der Praxis wird dies, insbesondere bei einem Verkehrsunfall, selten der Fall sein, zumal eine entsprechende Abweichung vom Ergebnis des Gutachtens seitens des Tatrichters besonders begründet werden muss.[27] Dennoch sollte auch in dem Fall, dass das Gutachten zugunsten der eigenen Partei ausfällt, überprüft werden, ob die Feststellungen des Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig erscheinen, um ggf. durch eigene Nachfragen eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu bestimmten Punkten herbeizuführen.

[27] BGH, Urt. v. 9.5.1989 – VI ZR 268/88 = NJW 1989, 2948.

1. Stellungnahmefrist

 

Rz. 98

Sollte das Gutachten schriftlich erstattet worden sein, so wird das Gericht mit der Übersendung dieses Gutachtens an die Parteien i.d.R. gem. § 411 Abs. 4 i.V.m. § 296 ZPO eine Frist setzen, binnen derer die Parteien zu dem Ergebnis des Gutachtens Stellung nehmen können.

Ebenso besteht nach einer mündlichen Gutachtenerstattung die Möglichkeit, eine Schriftsatzfrist zu beantragen, um zu dem Ergebnis der Begutachtung Stellung nehmen zu können.

2. Antrag auf Ergänzungsgutachten bzw. mündliche Erläuterung des Gutachtens

 

Rz. 99

Sollte sich bei der Überprüfung des eingeholten Gutachtens zeigen, dass der Sachverständ...

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