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§ 12 Mitbestimmung des Betriebsrats bei Kündigungen / 5. Kündigungsgründe – Allgemeines und Grundsatz der subjektiven Determination

Inga Leopold, Dr. iur. Jürgen Peter
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Rz. 73

Die besondere Problematik des Anhörungsverfahrens für den Arbeitgeber beruht auf der Notwendigkeit, die Gründe für die beabsichtigte Kündigung vollständig mitzuteilen. Auszugehen ist vom Sinn des Anhörungsverfahrens. Dem Betriebsrat soll Gelegenheit gegeben werden, zu der beabsichtigten Kündigung Stellung zu nehmen und auf die Kündigungsentscheidung Einfluss zu nehmen. Dieser Zweck kann nicht erreicht werden ohne die Kenntnis der für den Arbeitgeber maßgeblichen vollständigen Umstände. Aus der Zweckbestimmung der Anhörung folgt auch, dass dem Betriebsrat auch die vom Arbeitgeber bedachten Umstände mitzuteilen sind, die gegen die beabsichtigte Kündigung sprechen. Nur so wird dem Betriebsrat ein umfassendes Bild vermittelt, das ihn in die Lage versetzt, den Arbeitgeber zu verstehen und auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.

 

Rz. 74

 

Praxishinweis

Pauschale, schlagwortartige oder stichwortartige Bezeichnungen der Kündigungsgründe werden dem Anhörungsverfahren nicht gerecht; ebenso wenig darf sich der Arbeitgeber auf die Mitteilung bloßer Werturteile beschränken. Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt ist vielmehr so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden.[99]

 

Rz. 75

Stichwortartige Umschreibungen der Kündigungsgründe können ausnahmsweise genügen, wenn sie sich auf betriebliche Verhältnisse beziehen, die der Betriebsrat kennt und zu würdigen vermag. Zudem ist der Kenntnisstand des Betriebsratsvorsitzenden von Bedeutung, dem der Arbeitgeber die Kündigungsabsicht mitteilt (vgl. § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG). Soweit der Betriebsrat nicht nur aufgrund zufälliger privater Kenntnis von den ...

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