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§ 12 Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 ... / II. Sperrfrist, § 8 Abs. 6 TzBfG

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 89

Die Anträge auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit sind auf den Abschluss eines Vertrages gerichtet, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nach überwiegend vertretener Auffassung[103] hieran gebunden ist, § 145 BGB. Er ist deshalb daran gehindert, einen einmal geäußerten Verteilungswunsch zu ändern. Dem Arbeitnehmer verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und "dabei" (§ 8 Abs. 2 S. 2 TzBfG) die geänderte Festlegung der gewünschten Verteilung zu verlangen.[104] Hat der Arbeitgeber die Verringerung berechtigt abgelehnt oder der Verringerung zugestimmt, so kann der Arbeitnehmer daher eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, § 8 Abs. 6 TzBfG. Entgegen dem Wortlaut ist gemeint, dass der Arbeitnehmer in den dargestellten Fällen keine erneute Geltendmachung eines Teilzeitanspruchs vornehmen kann.[105]

 

Rz. 90

Die Sperrzeit wird ausgelöst durch die berechtigte Ablehnung. § 8 Abs. 6 TzBfG soll nicht ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers sanktionieren. Die Sperrfrist greift deshalb nur im Falle einer Ablehnung aus materiellen Gründen, insbesondere aus betrieblichen Gründen. Weist der Arbeitgeber die Geltendmachung zurück, weil diese nicht fristgemäß war oder sich beispielsweise auf eine befristete Verringerung gerichtet hat, so beginnt keine Sperrfrist zu laufen. Der Arbeitnehmer kann somit unmittelbar nach der Zurückweisung erneut eine Verringerung beantragen.

 

Rz. 91

 

Hinweis

Der Arbeitgeber ist zur Zurückweisung eines formell unrichtigen Verringerungsersuchens nicht verpflichtet. Im Hinblick auf die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 TzBfG und das damit verbundene Risiko sollte der Arbeitgeber jedoch auch eine solche Geltendmachung ausdrücklich zurückweisen. Hierbei sollte er auf die Gr...

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