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§ 11 Kapitalabfindung / 2. Lebenslängliche Leibrente

Dr. Klaus Schneider
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Rz. 80

Mit einer lebenslänglichen Berechnung kann z.B. bei "vermehrten Bedürfnissen" und "lebenslangem Pflegebedarf" gerechnet werden, mit Einschränkungen bzw. Abzügen auch beim "Haushaltsführungsschaden"

 

Rz. 81

Dabei muss ggf. dem Umstand reduzierter Lebenserwartung des Verletzten Rechnung getragen werden. Obwohl die Lebenserwartung Schwerverletzter in den letzten Jahren aufgrund verbesserter medizinischer Versorgung deutlich zugenommen hat, sind aber gleichwohl u.U je nach der individuellen Situation Abschläge bei der Lebenserwartung vorzunehmen. Statistiken hierzu gibt es nicht, sodass die Abschläge frei verhandelbar sind. Sie sollten aber allenfalls minimal sein.

 

Rz. 82

Außerdem ist im Rahmen einer "überholenden Kausalität" ggf. auch eine unfallunabhängige zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen (z.B. der Verletzte war Diabetiker oder hatte Osteoporose).

 

Beispiel

Fall des LG Stuttgart (DAR 2007, 467): Der Verletzte hat Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse auf eine jährliche Schadensersatzrente in Höhe von 2.040 EUR. Er wurde am 2.1.1958 geboren. Stichtag 1.1.2005. Wie hoch ist der Barwert? Es handelt sich um eine lebenslängliche Leibrente auf ein Leben.

a) Berechnung nach Empfehlung Nehls

 

Rz. 83

Die – versicherungsfreundlichen – Kapitalisierungstabellen von Küppersbusch/Höher erwähnten bis zur 9. Auflage nur Zinsfüße von > 4 %. Dass daneben wesentlich differenziertere Tabellen von Nehls existierten, wussten die meisten Anwälte nicht und so kamen diese in der Praxis in aller Regel auch nicht zur Anwendung. Deshalb soll an dieser Stelle den Tabellen von Nehls Raum gegeben werden, um die enorme Praxisrelevanz der Wahl des richtigen Zinsfußes einmal in aller Deutlichkeit vor Augen zu führen. Denn je größer der monatliche zu kapitalisierende Betrag ist, umso dramatischer ist die Differenz bei einer falschen Wa...

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