Rz. 41
Nach § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB wird der Zeitpunkt der Rechtskraft über die eheauflösende Entscheidung vorgezogen: Der Eheauflösung steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben und der Erblasser die Scheidung entweder beantragt oder ihr gegenüber dem Familiengericht zugestimmt hatte.
Die Regelung in § 2077 BGB ist auch verfassungsgemäß. Dazu das BVerfG:
Zitat
"Art. 6 Abs. 1 GG wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die vorzeitige Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen."
§ 2077 BGB ist damit in Bezug auf die Erbeinsetzung des Ehegatten durch einseitiges Testament die entsprechende Regelung zu § 1933 BGB für das gesetzliche Ehegattenerbrecht.
Rz. 42
Art. 6 Abs. 1 GG wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die vorzeitige Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten in § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB voraussetzt, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und beide Ehegatten zu erkennen gegeben haben, dass sie ihre Ehe als gescheitert ansehen und deshalb nicht mehr an ihr festhalten wollen.
Rz. 43
Hat der Erblasser seinen Verlobten eingesetzt und ist das Verlöbnis vor seinem Tode gelöst worden, so ist die betreffende Verfügung von Todes wegen unwirksam (§ 2077 Abs. 2 BGB).
Bei Zuwendungen an das Schwiegerkind ist § 2077 BGB nicht entsprechend anzuwenden, es sei denn, die Schwiegereltern wollten, dass das Schwiegerkind nur dann Erbe wird, wenn die familienrechtliche Bindung fortbesteht. Nach der Rechtsprechung des BGH reicht das...