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§ 11 Beteiligung von Rechtsschutz beim Verwaltungs-Recht ... / I. Allgemeines

Dr. Michael Pießkalla, Gesine Reisert
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Rz. 1

Der Versicherungsschutz in verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten beinhaltet die Rechtsschutzdeckung für die Verfolgung und Abwehr von Rechten in allen verkehrsrechtlichen Verwaltungsangelegenheiten.[1] Das Wort "verkehrsrechtlich" ist kein eindeutiger Begriff der Rechtssprache. Für die Versicherungsdeckung in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit kommt es somit auf die "Zweckrichtung" des vom Versicherungsnehmer jeweils erstrebten oder abgewehrten Verwaltungsaktes an. Als "verkehrsrechtlich" ist hiernach jede behördliche Anordnung zu werten, die primär der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu dienen bestimmt ist. Abzugrenzen ist die "verkehrsrechtliche" Angelegenheit von verkehrswirtschaftlichen oder sozialpolitischen Verwaltungsanordnungen.[2] Diese Abgrenzung ist allerdings nicht vollends überzeugend, weil auch verkehrswirtschaftliche und sozialpolitische Verwaltungsanordnungen der Verkehrssicherheit dienen können. Richtigerweise ist also entscheidend, ob die "verkehrsrechtliche" Anordnung die Teilnahme am Straßenverkehr betrifft.

 

Rz. 2

 

Hinweis

Wichtig ist, dass der Rechtsanwalt, der einen Mandanten in einer verwaltungsrechtlichen Führerscheinangelegenheit vertritt, vertraut ist mit der möglichen Rechtsschutzdeckung in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Insbesondere ist die Definition des Rechtsschutzfalles wichtig, weil sie in den ARB der einzelnen Rechtsschutzgesellschaften unterschiedlich ausgestaltet ist. Überwiegend noch kommt ein Deckungsschutz erst bei Vorliegen eines Verwaltungsaktes in Betracht oder bereits "… wenn der Betroffene/die mitversicherte Person von einer Führerscheinmaßnahme betroffen ist".

Hieraus folgt, dass es in jedem Fall geboten ist, anhand der vorzulegenden Police bzw. der maßgebenden ARB zu prüfen, unter welchen Voraus...

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