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§ 11 Beteiligung von Rechtsschutz beim Verwaltungs-Recht ... / E. Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit/Schiedsgutachter

Dr. Michael Pießkalla, Gesine Reisert
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Rz. 36

In den ARB 2012 und 2021 ist unter Ziff. 3.4. die Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ausgeführt. Hiervon haben die Rechtsschutzversicherungen zuletzt auch häufiger Gebrauch gemacht.[30] In Ziff. 3.4.1.2. ist Mutwilligkeit dergestalt definiert, dass die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. So verfassen die Rechtsschutzversicherungen zuweilen Schreiben wie folgt:

Zitat

"… wir lehnen den Versicherungsschutz für die Verteidigung gegen die Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Höhe von 25 EUR wegen Mutwilligkeit der rechtlichen Interessenwahrnehmung unter Hinweis auf § 3a ARB 2010 ab. Außer dem Verwarnungsgeld drohen dem Mandanten keine weiteren Nachteile. Daher stehen die voraussichtlich entstehenden Kosten in grobem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg."[31]

Dies dürfte an sich bei annähernd jedem Parkverstoß (der aber ohnedies ausgeschlossen ist) vorliegen. Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht sogar jedes Bußgeld darunter fällt, das keinen Punkteeintrag nach sich zieht. Zwar muss die Ablehnung unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden (mit Begründung), allerdings ist dann nur noch nach 3.4.2 die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens innerhalb eines Monats möglich.

 

Praxistipp

Ist der Rechtsanwalt also mit der Einholung einer Deckungszusage mandatiert (eigenes Mandat!), haftet er in diesem Sinne auch für die Versäumung der Fristen. Es stellt sich also immer mehr die Frage, ob der Rechtsanwalt tatsächlich wie in vielen Kanzleien – noch – üblich, die Anfragen weiterhin ohne Abrechnung für die Mandanten übernehmen sollte.

[30] Siehe auch im Internet unter www.rsv-blog.de.
[31] Siehe diverse Beispiele auf www.rsv-blog.de.

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