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§ 11 Beteiligung von Rechtsschutz beim Verwaltungs-Recht ... / 2. Besondere Fallgestaltung: Rechtsschutz zum Recht der Fahrerlaubnis/Maßnahmen nach Punktesystem

Dr. Michael Pießkalla, Gesine Reisert
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Rz. 18

Wird ein verkehrsrechtlicher Verwaltungsakt aufgrund des Fahreignungsbewertungssystems erlassen, und zwar aufgrund des Erreichens einer bestimmten Punktzahl, so stellt sich die Frage, ob der Versicherungsfall ausgelöst wird durch den ersten zugrundeliegenden bzw. registrierten Verkehrsverstoß oder durch den Verkehrsverstoß, dessen Registrierung zur Addition auf die entsprechenden Punkte führt. Maßgebend ist die Regelung des § 4 Abs. 2 ARB 94 bzw. ARB 2008. Hiernach war auf den ersten Verkehrsverstoß, welcher der 18-Punkte-Regelung des (alten) Verkehrszentralregisters zugrunde lag, abzustellen.[13] Gleiches gilt seit der Einführung des Fahreignungsregisters.

 

Praxistipp

Dennoch sollte man versuchen, ggf. im Kulanzwege eine Deckungszusage zu erhalten. Denn ggf. ist das Problem nur verschoben, wenn die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ansteht und die Voraussetzungen hierfür wiederum strittig sind.

 

Rz. 19

Für die Regelungen in ARB 94, und zwar nach § 14 Abs. 2 S. 2, ist die Frage streitig. Hiernach kommt in Betracht, dass der Versicherungsfall erst durch das letzte Verkehrsdelikt eintritt, durch das die Punktgrenze auf 18/8 nach Fahreignungsregister erhöht wurde.[14]

 

Rz. 20

Die Musterbedingungen als Verbandsempfehlung enthalten zu § 4 ARB 94 den in der Gruppenfreistellungsverordnung geforderten Hinweis, dass es für den einzelnen Rechtsschutzversicherer möglich ist, in seinen unternehmensbezogenen Bedingungen etwas anderes zu bestimmen (Art. 7 Abs. 1 a und b Gruppenfreistellungsverordnung).[15]

Schließlich gilt gem. § 4 Abs. 1 S. 3 ARB 94 eine dreimonatige Wartezeit. Dies ist gleich lautend auch in den ARB 2008 geregelt (z.B. Ziff. 3.1.1 der ARB 2021).

Etwas differenzierter klingen die Musterbedingungen ARB 2012, die unter Ziff. 3.1.2 lediglich einen Ausschluss statuieren,...

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