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§ 10 Vermögenserhalt durch Einsatz von Stiftungen

Dr. iur. Pierre Plottek
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A. Einleitung

 

Rz. 1

In den vergangenen Jahren hat die Rechtsform der selbstständigen Stiftung bürgerlichen Rechts stetig an Bedeutung gewonnen. So hat der Bundesverband Deutscher Stiftungen die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen in Deutschland bis Ende 2023 mit knapp 25.777 angegeben.[1] In der rechtsgestaltenden Beratung bietet sich die Stiftung bei der Regelung der Vermögensnachfolge oftmals als charmante Alternative zu Gestaltungsmitteln wie etwa Erbeinsetzungen durch letztwillige Verfügung oder lebzeitigen Übergabeverträgen an. Es verwundert daher nicht, dass man in jüngster Zeit in der einschlägigen Literatur wieder vermehrt Gestaltungsempfehlungen findet, deren Nachfolgekonzepte sich des Instruments der Stiftung bedienen, und zwar sowohl der gemeinnützigen Stiftung als auch der privatnützigen Familienstiftung. Man kann insoweit schon fast von einer "Renaissance" der Stiftung in der Beratungspraxis sprechen.[2]

[1] Statistik abrufbar unter https://www.stiftungen.org/fileadmin/stiftungen_org/Verband/Was_wir_tun/Publikationen/Zahlen-Daten-Fakten-zum-deutschen-Stiftungswesen.pdf.
[2] Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht/Feick, § 38 Rn 1.

B. Formen von Stiftungen

I. Allgemeines

 

Rz. 2

Im Juni 2021 wurde vom Deutschen Bundestag eine umfassende Reform des Stiftungsrechts durch die Einführung eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen.[3] An die Stelle der bisherigen neun Paragrafen der §§ 80–88 BGB treten insgesamt 36 weitgehend neugefasste Regelungen. Die große Zahl der Änderungen erklärt sich vor allem mit dem Ziel der Reform, das Stiftungsrecht weiter zu vereinheitlichen und das immer wieder zu Friktionen führende Nebeneinander von Bundes- und Landesstiftungsrecht zumindest in bestimmten stiftungsrechtlichen Regelungsbereichen durch Integrierung und einheitliche Regelung im BGB aufzuheben und weitere bes...

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