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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / n) Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 989

Nach § 108 Abs. 1 AktG entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Zulässig ist eine schriftliche Stimmabgabe nach § 108 Abs. 3 AktG sowie überhaupt eine schriftliche, fernmündliche oder vergleichbare Art der Beschlussfassung (Videokonferenz, Internetkonferenz; s.o. Rdn 985), sofern nicht ein Mitglied widerspricht (§ 108 Abs. 4 AktG). Die Satzung oder die Geschäftsordnung können aber Abweichendes vorsehen.[2943] Statthaft ist ebenso eine "gemischte Beschlussfassung", beider abwesende Aufsichtsratsmitglieder entweder telefonisch oder per Videokonferenz zugeschaltet sind und so (oder etwa per E-Mail) an der Beschlussfassung teilnehmen.[2944] Zulässig ist es nach h.M. aber auch, den bei der Sitzung abwesenden Mitgliedern das Recht zu nachträglicher Stimmabgabe innerhalb angemessener Zeit in schriftlicher, fernmündlicher oder anderer vergleichbarer Form vorzubehalten (§ 108 Abs. 4 AktG).[2945] Eine besondere Ermächtigung in der Satzung ist nicht erforderlich.[2946]

 

Rz. 990

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, müssen bei der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der Mitglieder, in jedem Fall jedoch mindestens drei Mitglieder teilnehmen (§ 108 Abs. 2 AktG). Auch Stimmenthaltung ist Teilnahme i.S.d. Beschlussfähigkeit.[2947] Gleiches gilt, wenn für ein anwesendes Aufsichtsratsmitglied ein Stimmverbot besteht und dieses sich der Stimme enthält.[2948] Für die Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit;[2949] Stimmenthaltungen werden nicht mitgerechnet; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Satzung, nicht aber die Geschäftsordnung kann dem Aufsichtsratsvorsitzenden einen Stichentscheid einräumen. Ein Vetorecht ist unzulässig.[2950]

 

Rz. 991

Nicht anwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung auch durch schriftliche Stimmab...

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