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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Sozial- und Rentenversicherungspflicht

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 248

Die Sozialversicherungspflicht hängt von der Beschäftigteneigenschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV, also von der Frage ab, ob eine nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Maßgebliche Kriterien sind hier das Maß der Eingliederung in die Arbeitsorganisation und die Weisungsabhängigkeit. Ausgehend hiervon kommt es beim Geschäftsführer also darauf an, ob er über eine Kapitalbeteiligung oder in sonstiger Weise maßgeblichen Einfluss auf die GmbH hat,[759] infolge derer er weisungsunabhängig ist. Bei Fremdgeschäftsführern ist in aller Regel von einer nichtselbstständigen Beschäftigung auszugehen.[760] Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sind die entscheidenden Abgrenzungskriterien der Umfang der Kapitalbeteiligung und des sich daraus ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft. Bei einer Kapitalbeteiligung größer 50 %, ist davon auszugehen, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt.[761] Bei einer Kapitalbeteiligung kleiner 50 % ist grds. von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen; Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen einer gesellschaftsvertraglich abgesicherten, umfassenden Sperrminorität.[762]

In Zweifelsfällen kann die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7 Abs. 1 SGB IV zweckmäßig sein. Dies spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn der Geschäftsführer selbst von einer abhängigen Beschäftigung ausgeht und Beiträge abgeführt werden. Nach Auffassung des BSG ist nämlich die tatsächliche Abführung von Beiträgen nicht bindend für die Agenturen für Arbeit, was im Anschluss an die Tätigkeit als Geschäftsführer zur Ablehnung von Leistungen durch die Bundesagentur führen kann.[763]

Liegt bei Alleingesellschafter-Geschäftsführern grds. Selbstständigkeit vor, so kann eine Rentenversicherungspflicht gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI dennoch bestehen, nämlich wenn...

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