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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / bb) Haftung gegenüber den Gesellschaftern

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 269

Eine unmittelbare Haftung des (Fremd-)Geschäftsführers der GmbH gegenüber deren Gesellschaftern besteht im Grundsatz nicht.[852] Der Geschäftsführer haftet den Gesellschaftern für die Auszahlung von Gesellschaftsvermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich war (dazu u. Rdn 454 ff.), unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 3 und Abs. 6 GmbHG,[853] sowie wegen fehlerhafter Führung der Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 3 GmbHG).

Jenseits dessen besteht eine Pflichten- und Haftungskonzentration des Geschäftsführers auf die Gesellschaft. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftern kommt daher nur bei Bestehen einer eigenständigen (vor-)vertraglichen Beziehung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern[854] oder aus Delikt in Betracht. Dabei stellt das Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters zwar ein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB dar; inwieweit hieraus allerdings lediglich ein Schutz vor Eingriffen von Außen, oder aber auch ein verbandsinterner Schutz resultiert, ist umstritten.[855] Weiterhin kommt eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz in Betracht.[856] § 43 Abs. 1 GmbHG scheidet dabei allerdings nach h.M. als Schutzgesetz aus.[857]

[852] S. nur BGH, 25.1.2022 – II ZR 50/20.
[853] Ausführlich hierzu Römermann, GmbHR-Sonderheft 10/2008, 62, 67 f.
[854] Etwa im Falle eines (beabsichtigten) Management-Buyout, vgl. MüKo-GmbHG/Fleischer, § 43, Rn 418 m.w.N.; oder aufgrund der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seinen Mitgesellschaftern, BGH, 8.11.2022 – II ZR 91/21.
[855] HCL/Paefgen, GmbHG, § 43 Rn 318 f.; MHLS/Ziemons, GmbHG, § 43 Rn 577 ff., jew. m.w.N.
[856] S. HCL/Paefgen, GmbHG, § 43 Rn 321 ff.; MüKo-GmbHG/Fleischer, § 43 Rn 420; MHL...

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