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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / 6. Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 418

In der Anmeldung muss die Geschäftsführung, d.h. sämtliche Geschäftsführer, nach § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG eine Versicherung über die Bewirkung der Einlagen abgeben. Die h.M.[1391] verlangt die genaue Bezifferung der bislang eingezahlten Beträge, wofür sich allerdings im Wortlaut der §§ 57 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 GmbHG keine Anhaltspunkte finden lassen. Für den Zeitpunkt der Richtigkeit[1392] der Versicherung gilt das zur Gründung Gesagte (vgl. Rdn 88).

Bei der Frage nach dem genauen Inhalt der Versicherung muss zwischen Gründung und Kapitalerhöhung unterschieden werden. Zwar sind § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG und § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG fast identisch formuliert. Jedoch gilt für die Kapitalerhöhung weder der Unversehrtheitsgrundsatz noch das Gebot wertgleicher Deckung.[1393]

Die Anforderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (mindestens 12.500,00 EUR Bareinlagen) entfällt, da diese Mindesthöhe bei der Kapitalerhöhung nicht einzuhalten ist. Auch wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss eine höhere als die gesetzliche Einzahlungsquote von ¼ festgelegt hat, ändert sich der notwendige Inhalt der Versicherung nicht, da die Versicherung nur die gesetzlichen Mindesteinzahlungsanforderungen zum Gegenstand hat.[1394]

Für den zweiten Teil der Versicherung, nämlich dass sich die Einlageleistung "endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet", gilt Abweichendes zur Gründung. Da der BGH für die Kapitalerhöhung in seiner Rspr.[1395] aus dem Jahr 2002 vom Erfordernis der "wertgleichen Deckung" abgerückt ist, muss nicht mehr das wertmäßige Vorhandensein der Einlageleistung zum Zeitpunkt der Anmeldung versichert werden. Der BGH hat insofern § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG teleologisch reduziert. Es genügt nunmehr zu versichern, dass der Betrag einmal zur freien Verfügung der Geschäftsführung

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