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§ 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Alleingesellschafter- und Gesellschafter-Geschäftsführer

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Christoph Löffler
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Rz. 263

Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei Fehlen einer vertraglichen oder satzungsmäßigen Regelung ein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht entsprechend §§ 60, 112, 113 HGB und § 88 AktG abzuleiten.[812] Von diesem kann in der Satzung ein Dispens erteilt werden, wobei der Betroffen aber für die entspr. Beschlussfassung gem. § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG vom Stimmrecht ausgeschlossen ist.[813]

Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegt nach h.M.[814] weder als Geschäftsführer noch als Gesellschafter einer Treuepflicht und daher auch keinem Wettbewerbsverbot, sofern nicht eine nachhaltige Gefährdung von Gläubigerinteressen oder ein existenzvernichtender Eingriff vorliegt oder der GmbH Vermögen entzogen wird, das zur Deckung des Stammkapitals erforderlich ist.[815]

[812] HCL/Raiser, GmbHG, § 14 Rn 108; BeckOK-GmbHG/Ziemons/Pöschke, § 43 Rn 158.
[813] MünchHdbGesR III/Diekmann, § 43 Rn 72.
[814] BGH, 7.1.2008 – II ZR 314/05, NZG 2008, 187; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, Anh zu § 6 Rn 20; Rudersdorf, RNotZ 2011, 509, 515 m.w.N.
[815] MHLS/Ziemons, GmbHG, § 43 Rn 228.

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