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§ 10 Privates Baurecht / 8. Ausweg: Planungs-ARGE?

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Rz. 78

In der Literatur wird empfohlen, zwecks Vermeidung der oben aufgezeigten Probleme eine Innengesellschaft zu gründen, die die Ausführung der Leistungen übernimmt. Im einfachsten Fall tritt die ARGE als Vertragspartner auf. Für den Bauherrn dürften sich hieraus keine Probleme ergeben. Er kann durch vertragliche Gestaltung sicherstellen, lediglich einen Ansprechpartner zu haben. Zugleich vergrößert sich die Haftungsmasse. Für den "Federführer" hat diese Gestaltung den Nachteil, dass er im Innenverhältnis sein Honorar offen legen muss, was unter Umständen Begehrlichkeiten schüren mag. Denkbar ist auch eine Weitergabe des Generalplanerauftrages an die ARGE. Die ARGE teilt dann die Leistungen untereinander auf. Da die Leistungen von einer GbR erbracht werden, hat der einzelne Planer keinen Anspruch auf Honorar oder Abschlagszahlungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, sondern nur nach Maßgabe des Gesellschaftsstatuts. Er erbringt seine Leistung nicht auf der Grundlage eines Werk-/Dienstvertrages, sondern als Beitrag zur Gesellschaft. Demzufolge kann die Gewinnverteilung nach autonomem Gesellschaftsvertrag erfolgen.[148] Eine Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages nach den §§ 307 ff. BGB scheidet wegen § 310 Abs. 4 BGB aus. So ist auch durchaus denkbar, einen Teilbetrag erst dann zu verteilen, wenn das Projekt einschließlich Gewährleistung abgewickelt ist.

Die ARGE hat jedoch auch Nachteile. Die Gesellschafter haben Informations- und Teilhaberrechte. Alle beteiligten Ingenieure und Architekten haften als Gesamtschuldner – entweder gegenüber dem Bauherrn als Auftragnehmer oder gegenüber dem Generalplaner. Die Mitgesellschafter übernehmen weiterhin ein größeres Risiko, als wenn sie lediglich ihren eigenen Auftrag ausführen. Sie sind am Insolvenzrisiko aller Gesellschafter beteilig...

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