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§ 10 Personenversicherungen / d) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 133

Nach Ziff. 5.2.6. AUB 2020 sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dieser Ausschluss, der unter dem Begriff der "Psychoklausel" bekannt ist, ist in der Rechtsprechung und in der außergerichtlichen Praxis ein sehr umstrittener aber auch gleichzeitig sehr häufig vorkommender Ausschluss. Gerade bei schweren Verkehrsunfällen spielt diese psychische Ausschlussklausel oftmals eine Rolle, da neben den organischen Körperschäden auch psychische Gesundheitsschädigungen nach schweren Verkehrsunfällen sehr häufig vorkommen. Zudem wird in der Versicherungsbranche oftmals das Vorurteil vertreten, dass generell psychische Gesundheitsschädigungen nicht unter den Unfallversicherungsschutz der privaten Unfallversicherung fallen. Von daher ist es für den Rechtsanwalt, der Personenschäden bearbeitet, extrem wichtig, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht so ist, dass generell psychische Gesundheitsschäden ausgeschlossen sind. Es bedarf vielmehr einer genauen Betrachtung des Einzelfalls. Im Einzelnen ist hier in der Rechtsprechung vieles streitig. Als generelles Prüfungsschema müssen jedoch zunächst zwei Fragen gestellt werden:

1. Liegt überhaupt ein unfallbedingter organischer Körperschaden vor, welcher die psychische Gesundheitsschädigung vermittelt haben kann? Wenn dies nicht der Fall ist, greift der Ausschluss in jedem Fall.
2. Trat die psychische Gesundheitsschädigung bzw. krankhafte Störung (also z.B. Depression oder neurologische Defizite) aufgrund des organischen Körperschadens oder wegen des Unfallgeschehens auf?

Dies ist das generelle Prüfungsschema. Allerdings ergibt sich bei Frage 2 schon ein Problem, weil die überwiegende Rechtsprechung nun schaut, ob die krankhafte Störung oder psychische Beei...

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