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§ 10 Personenversicherungen / a) Anforderungen

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 226

Versicherer kennen die Risiken einseitiger Leistungsentscheidungen, die unter Vorbehalten erklärt werden. Daher stellt man heute zunehmend fest, dass die Leistungsentscheidung in eine Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer verpackt wird. Enthalten diese Vereinbarungen entgegen den Versicherungsbedingungen plötzlich Befristungen, so stellt sich die Frage der Zulässigkeit. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig (OLG Köln VersR 2002, 1365; BGH VersR 2007, 633 [Krabbenfischer]). Allerdings setzt der BGH in dieser Entscheidung diesen zulässigen Vereinbarungen enge Grenzen. Diese Grenzen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

▪ keine Ausnutzung der überlegenen Sach- und Rechtskenntnis des Versicherers zum Nachteil des Versicherungsnehmers;
▪ lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner bei der Erstellung der Vereinbarung, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen
 

Praxistipp

In der Praxis werden manchmal auch Kulanzzahlungen oder Leistungen aufgrund einzelner Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer erbracht, wenn der Versicherungsnehmer dringend auf eine Teilzahlung angewiesen ist, da er durch die Berufsunfähigkeit kein Einkommen mehr hat, sich die Sache aber aufgrund noch verzögernder ärztlicher Fachgutachten in die Länge zieht. In diesen Fällen schließen die Parteien häufig Vereinbarungen, wonach Kulanzzahlungen oder Teilzahlungen bis zu einem bestimmten Zeitraum geleistet werden.

 

Praxistipp

Ob die Vereinbarung dem Gebot von Treu und Glauben standhält, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles. Neben der Prüfung der Bedingungen wird daher auch grundsätzlich die Vereinbarung einer tiefen juristischen Prüfung unterzogen werden müssen. Gutes Argumentationsgeschick erleichtert den W...

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