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§ 10 Personenversicherungen / (1) Auslegungsverständnis

Cordula Schah-Sedi, Michel Schah-Sedi
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Rz. 68

Zum Verständnis der Gliedertaxe des BGH (Urt. v. 14.11.12 – IV ZR 34/11):

Zitat

"Die Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder diesem gleichgestellter Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt die Regelung abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab."

 

Praxistipp

Die richtige Anwendung der Gliedertaxe verlangt auch medizinische Grundkenntnisse. Durch die abstrakten und festen Prozentangaben soll die Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer gewährleistet werden. Allerdings gibt es für bestimmte Berufe manchmal Zusatzbedingungen, die individuell ausgehandelt wurden, sodass bei bestimmten Verletzungen andere Prozentsätze gelten als in der abgedruckten Gliedertaxe. Von daher kann nicht oft genug der Tipp gegeben werden, dass grundsätzlich die Bedingungen, die der Versicherungsnehmer individuell abgeschlossen hat, eingesehen werden müssen und anhand dieser Bedingungen der Einzelfall gelöst werden muss.

 

Rz. 69

Anders als im Schadensersatzrecht kommt es auch nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers an, wie Haushalt, Ausbildung, welchen Beruf der Versicherungsnehmer ausübt oder in welchen Wohnverhältnissen er lebt.

 

Rz. 70

Die Aufzählung innerhalb dieser Gliedertaxe zeigt, dass es sich überwiegend um orthopädische Bereiche handelt. Liegt d...

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