Zwar gilt nach einhelliger Auffassung der Begriff des Halters einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, weshalb auch für den Halterbegriff die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze gelten, die Halterbestimmung kann jedoch problematischer sein, als dies auf den ersten Blick scheint. Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsinhaber und Versicherungsnehmer eines Fahrzeuges auch dessen Halter ist, diese Vermutung ist jedoch widerlegbar (OVG Lüneburg DAR 2014, 338), grundsätzlich muss die Haltereigenschaft anhand der tatsächlichen Umstände ermittelt werden (AG Zweibrücken NZV 2019, 270). Beispielsweise können Eltern eines Studenten, der auswärts wohnt und das Kraftfahrzeug auf eigene Kosten und eigenverantwortlich unterhält, trotz der Eintragung im Fahrzeugschein nur Scheinhalter sein (siehe z.B. BGH DAR 1997, 108; AG Norden zfs 2004, 286).
Andererseits bleibt aber auch der Eigentümer eines vermieteten oder sonst an einen Dritten überlassenen Fahrzeuges neben dem Mieter oder Entleiher Halter, während beim Leasing mit der üblichen Vertragsgestaltung alleine der Leasingnehmer Halter ist (OVG NRW zfs 2014, 537; OVG Münster NZV 2015, 55).
Deshalb muss eine Vermietungsfirma, will sie eine Fahrtenbuchauflage vermeiden, den Mieter auch dann benennen (zur Erstattbarkeit der dadurch entstehende...