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§ 10 Die gerichtliche Geltendmachung der Vergütung / 1. Mahnung der Vergütung

Gundel Baumgärtel, Mareike Späth
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Rz. 6

Während meiner Ausbildung vor fast 30 Jahren und in den Anfangsjahren meiner Berufstätigkeit kam es äußerst selten vor, dass man einen Mandanten an eine ausstehende Rechnung erinnert hat, geschweige denn eine Vergütungsforderung titulieren und anschließend vollstrecken musste. Dies hat sich in den letzten Jahren deutlich geändert. Es ist heute leider fast tägliches Geschäft, offene Vergütungsforderungen anzumahnen, zu titulieren und beizutreiben. Auch die Ausreden der Mandanten, warum Rechnungen nicht beglichen wurden, werden immer kreativer. Sie reichen von verschollener Post über Bankfehler bis zur Krankheit des Haustiers etc. Eine sehr schöne Geschichte musste sich auch eine Kollegin anhören: Deren Auftraggeber teilte auf Zahlungserinnerung mit, in seinem Briefkasten würden Vögel nisten, deshalb hätte er die Rechnung nicht zahlen können.

 

Rz. 7

 

Praxistipp:

Die richtige Mahnung ist schwierig. Auf der einen Seite möchten Sie den Auftraggeber halten und Folgemandate von diesem erhalten (natürlich nur, wenn er auch zahlt und es sich lohnt). Auf der anderen Seite möchten und können Sie auf bestehende Vergütungsansprüche nicht verzichten. Vor einer ersten schriftlichen Mahnung können Sie telefonisch mit dem Auftraggeber Kontakt aufnehmen. Sicher, das ist nicht immer leicht. Aber sehen Sie es so: Sie rufen nicht einfach so an, sondern Sie bzw. Ihr Arbeitgeber hat eine berechtigte Forderung, für die auch eine Leistung erbracht wurde. Bleiben Sie freundlich und stellen Sie den Sachverhalt so dar, als ob es sich ganz offensichtlich nur um ein Versehen handeln kann. Eröffnen Sie dem Auftraggeber eine Brücke, etwa indem Sie etwa fragen:

„(Name Auftraggeber), es geht um unsere Rechnung vom … in Höhe von … EUR. Nachdem wir noch keinen Zahlungseingang feststellen konnte, wollte ...

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