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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / c) Berücksichtigung später eintretender Umstände

Bernhard Schmid
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Rz. 19

Grundsätzlich finden später eintretende Umstände (insbesondere ein erheblich vor der Lebenserwartung des Berechtigten eintretender Todesfall) keine Berücksichtigung. Zu beachten ist allerdings in allen Fällen der lebzeitigen Übertragung unter Nutzungs-, Duldungs- und Leistungsvorbehalten die Regelung des § 14 Abs. 2 S. 1 BewG. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Berechnung von auf Lebenszeit vereinbarten Rechten – neben Renten gilt die Regelung auch für den Nießbrauch[12] – auf Grundlage der durchschnittlichen Lebenserwartung zu unzutreffenden Ergebnissen führt, wenn die tatsächliche Dauer signifikant durch einen "unerwartet" frühen Tod des Berechtigten abweicht. Es kommt in diesen Fällen von Amts wegen, § 14 Abs. 2 S. 3 BewG, zu einer nachträglichen Berichtigung der Bewertung des Rechts und damit u.U. zur Erhöhung der Schenkungsteuer (Nachversteuerung).

Nicht nur bei der Ermittlung des Kapitalwerts von Nutzungs- und Duldungsauflagen, sondern auch bei Leistungsauflagen ist eine Kürzung nach § 14 Abs. 2 BewG vorzunehmen.[13] Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung eine Leibrente im Zusammenhang mit einer Überlassung (siehe Rdn 78 ff.).

 

Hinweis

Der steuerpflichtige Beschenkte (also der durch den Wegfall der Belastung Bereicherte) ist verpflichtet, das vorzeitige Versterben beim Finanzamt anzuzeigen.[14]

 

Rz. 20

§ 14 Abs. 2 S. 1 BewG sieht eine Staffelung vor: Je älter der Berechtigte zum Zeitpunkt der Bestellung des Rechts ist, desto kürzer ist die notwendige "Überlebensdauer" des Berechtigten. Überlässt beispielsweise ein 50-jähriger Vater im Jahr 2017 eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt an seine Kinder und verstirbt (schon) innerhalb von sieben Jahren, wird der Kapitalwert des Nießbrauchs und damit der Abzugsposten im Rahmen der Schenkungsbeste...

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