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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Rechte des Versicherten (§ 44 VVG)

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 325

Der Versicherte ist zwar Inhaber des materiellen Anspruchs, ihm fehlt jedoch die Verfügungs- und Klagebefugnis. Andererseits ist der Versicherte – neben dem Versicherungsnehmer – verpflichtet, die gesetzlichen (§ 47 VVG) und vertraglichen Obliegenheiten zu erfüllen.[472]

Der Versicherte kann nur dann über seine Rechts verfügen und diese gerichtlich geltend machen, wenn er den Versicherungsschein besitzt (§ 44 Abs. 2 VVG). Eine Pflicht des Versicherungsnehmers, den Versicherungsschein an den Versicherten herauszugeben kann sich aus dem zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsnehmer bestehenden Rechtsverhältnis ergeben. Ausreichend ist auch eine ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherten, dass dieser die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar geltend machen darf.

 

Rz. 326

Ein Rückforderungsanspruch des Versicherers wegen zu Unrecht geleisteter Zahlung richtet sich nicht gegen den Versicherten, sondern gegen den Versicherungsnehmer. Wenn daher ein Versicherer die Kaskoentschädigung an den Leasinggeber zu Unrecht geleistet hat, kann er diese Leistung nicht vom Leasinggeber, sondern nur vom Versicherungsnehmer zurückverlangen, da dieser der Bereicherungsschuldner ist.[473]

Da der Versicherte Inhaber des materiellen Anspruchs ist, fällt dieser bei Insolvenz des Versicherten in dessen Insolvenzmasse.[474]

[472] MüKo-VVG/Langheid, § 47 VVG Rn 8.
[473] BGH r+s 1993, 327 = VersR 1993, 1003 = NJW-RR 1994, 250.
[474] Prölss/Martin/Klimke, § 44 VVG Rn 6.

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