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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 4. Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG)

Dr. Hubert W. van Bühren
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Rz. 177

Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 82 Abs. 1 VVG).

Die Obliegenheit gem. § 82 Abs. 1 VVG beginnt erst bei Eintritt des Versicherungsfalles.[187] Wenn der Versicherungsnehmer Aufwendungen macht, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder zu mindern, ist § 83 VVG entsprechend anzuwenden (§ 90 VVG). Der neu eingeführte § 90 VVG basiert auf der zum VVG 1908 gebildeten Vorerstreckungstheorie, nach der bereits zum früheren VVG Aufwendungen zu ersetzen waren, die zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles gemacht wurden.[188]

Er hat Weisungen des Versicherers einzuholen und bei unterschiedlichen Weisungen mehrerer beteiligter Versicherer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 82 Abs. 2 VVG). Die Sanktionen dieser gesetzlichen Obliegenheitsverletzung ergeben sich aus § 82 Abs. 3 VVG.

 

Rz. 178

Bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer leistungsfrei, bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.[189]

Aber auch hier gilt das Kausalitätsprinzip: Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung sich weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch des Umfangs der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Dieses Kausalitätserfordernis entfällt nur bei Arglist (§ 82 Abs. 4 VVG).

[187] BGH – IV ZR 162/02, VersR 2005, 110 = NJW-RR 2004, 1675; OLG Saarbrücken – 5 W 257/07, zfs 2008, 460; Prölss/Martin/Voit, § 82 VVG Rn 3.
[188] Prölss/Martin/Armbrüster, § 90 VVG Rn 1 m.w.N.
[189] OLG Koblenz – 10 U 293/10, VersR 2012, 54; OLG Saarbrücken – 5 U 356/10, VersR 2...

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