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§ 1 Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand / 15. Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert

Wolfgang Wellner
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Rz. 156

BGH, Urt. v. 15.11.2011 – VI ZR 30/11, zfs 2012, 141 = VersR 2012, 75

Zitat

BGB § 249 Abs. 2 S. 1

Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert.

a) Der Fall

 

Rz. 157

Der Kläger machte gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Die volle Einstandspflicht der Beklagten war unstreitig. Die Parteien stritten darum, wie der Fahrzeugschaden abzurechnen ist. Die vom Sachverständigen ermittelten Bruttoreparaturkosten von 3.254 EUR überstiegen den Wiederbeschaffungswert von 2.150 EUR steuerneutral um 51 %. Der Kläger hatte sein Fahrzeug selbst repariert. Er hatte die Zahlung von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (2.795 EUR), hilfsweise der gutachterlich ausgewiesenen Nettoreparaturkosten (2.734 EUR) verlangt, zumindest Erstattung der unterhalb der 130 %-Grenze liegenden konkreten Reparaturkosten. Die Beklagte hatte vorprozessual lediglich 850 EUR gezahlt.

 

Rz. 158

Das Amtsgericht hat den Wiederbeschaffungsaufwand zugrunde gelegt und die Beklagte u.a. verurteilt, an den Kläger 680 EUR zu zahlen. Das war der Differenzbetrag zwischen dem gutachterlich ausgewiesenen Restwert (620 EUR) und dem von der Beklagten bei der Berechnung des Zahlbetrages zugrunde gelegten Restwert (1.300 EUR). Wegen des Weiteren geltend gemachten Fahrzeugschadens hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger auf den Fahrzeugschaden 1.871 EUR zu zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

b) Die rechtliche Beurteilung

 

Rz. 159

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Sen...

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