Gerhard Ring
, Line Olsen-Ring
Rz. 316
Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUntÜ) regelte das Kollisionsrecht (unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist, Art. 3 HUntÜ) nur auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht (Art. 2 Abs. 1 HUntÜ), die sich aus Beziehungen der Familie, der Ehe oder der Schwägerschaft ergibt, einschließlich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind (Art. 1 HUntÜ). Es enthielt umfassende Anknüpfungsregeln für familienrechtliche Unterhaltspflichten.
Rz. 317
Das HUntÜ war für die Bundesrepublik Deutschland ursprünglich am 1.4.1987 im Verhältnis zu Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz, Spanien und der Türkei in Kraft getreten – später zudem im Verhältnis zu Polen (seit dem 1.5.1996), Litauen (seit dem 1.9.2001), Estland (seit dem 1.1.2002), Griechenland (seit dem 1.9.2003) und Albanien (seit dem 1.11.2011). Wegen des Vorrangs des Haager Unterhaltsprotokolls (HUntProt, siehe Rdn 279 ff.) gilt es seit dem 18.6.2011 – nach umstrittener Auffassung (obwohl die Frage von hoher praktischer Bedeutung ist) – nur noch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten, die nicht Vertragsparteien des HUntProt geworden sind, mithin zu Japan, der Schweiz und der Türkei (zudem zu Albanien und den niederländischen Überseebesitzungen). Mit dem Inkrafttreten des HUntProt ist in der Bundesrepublik Deutschland für eine autonome kollisionsrechtliche Unterhaltsregelung kein Raum mehr.
Rz. 318
Hinweis: Das HUntÜ ist nach seinem Art. 3 auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt des Berechtigten in einem Nichtvertragsstaat anwendbar. Es handelt sich also um eine sog. loi uniforme. Das HUntÜ wir...