Gerhard Ring
, Line Olsen-Ring
Rz. 279
Das "Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007" (Haager Unterhaltsprotokoll – fortan: HUntProt) – in der Begrifflichkeit missverständlich, da es sich in Bezug auf das Haager Übereinkommen 2007 um ein eigenständiges Abkommen (und keinen bloßen Annex) handelt (und dem HUntProt nach Art. 23 Abs. 3 HUntProt auch Staaten und Organisationen beitreten können, die das Haager Übereinkommen 2007 nicht gezeichnet haben) – hat seit dem 18.6.2010 das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 (HUntÜ 1973; siehe Rdn 316 ff.), das teilweise auf Kritik gestoßen war, abgelöst.
Rz. 280
Das HUntProt regelt als EU-Recht ("Teilstück der EU-UnterhaltsVO") umfassend die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts zwischen dem Unterhaltsberechtigten (Anspruchsteller) und dem Unterhaltsverpflichteten (Anspruchsgegner) und verdrängt damit bspw. Art. 17 und Art. 21 EGBGB.
Rz. 281
Der Europäische Rat hat mit Beschl. v. 30.11.2009 von der Möglichkeit des Art. 24 HUntProt (Möglichkeit des Beitritts von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration) Gebrauch gemacht. Die Zeichnung hat am 8.4.2010 stattgefunden, womit das Protokoll (mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Dänemarks) für alle EU-Mitgliedstaaten Geltung beanspruchen kann, die aber auch noch separat beitreten oder von einem Beitritt Abstand nehmen können. Wenngleich das HUntProt in Dänemark und Großbritannien nicht gilt, ist es (da es Gegenseitigkeit nicht voraussetzt) auch im Verhältnis zu Dänemark und Großbritannien anzuwenden.
Rz. 282
Nach Art. 76 Abs. 3 EU-UnterhaltsVO ist ihre Anwendbarkeit vom 18.6.2011 davon abhängig gemacht worden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt auch das HUntProt in der EU anwendbar ist (...