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§ 1 Problematische Personenschäden / b) Die rechtliche Beurteilung

Wolfgang Wellner
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Rz. 179

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, sind allerdings vorliegend nicht zu erfüllen. Der Polizeibeamte N. führte seine psychische Beeinträchtigung nicht mittelbar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar an der konflikthaften Ingewahrsamnahme des Beklagten beteiligt war und dass dieses Geschehen seine psychischen Beeinträchtigungen hervorgerufen hat.

 

Rz. 180

Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch sei deshalb zu verneinen, weil es an dem für eine Haftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen den Handlungen des Beklagten und der geltend gemachten Gesundheitsverletzung fehle, da sich in der Erkrankung des Polizeibeamten N. lediglich ein spezifische...

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