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§ 1 Problematische Personenschäden / a) Der Fall

Wolfgang Wellner
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Rz. 418

Die Klägerin begehrte als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherten G. und F. nach einem Verkehrsunfall vom 9.1.2006 erbracht hatte. F. war Fahrerin ihres Pkws, in dem sich G. als Beifahrerin befand. Der Pkw kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers war dem Grunde nach unstreitig.

 

Rz. 419

Die Klägerin machte geltend, der Pkw der Versicherten F. habe eine Geschwindigkeit von etwa 15 km/h gehabt, das entgegenkommende Fahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren. An dem Fahrzeug der Versicherten F. sei ein Sachschaden von etwa 4.500 EUR entstanden. G. habe einen Tag nach dem Unfallgeschehen starke Verspannungen im Hals-, Nacken- und Rückenbereich verspürt und am 11.1.2006 den Chirurgen Dr. Sch. aufgesucht, der einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule und die Vermeidung einer Drehung des Kopfes festgestellt habe. Dr. Sch. habe G. wegen des Verdachts einer Querfortsatzfraktur des dritten Halswirbelkörpers in ein Krankenhaus überwiesen. Eine dort durchgeführte MRT-Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Verdrehung der Wirbelsäule ergeben. Nach Rückläufigkeit der Beschwerden sei G. am 13.1.2006 entlassen und anschließend physiotherapeutisch weiterbehandelt worden.F. habe sich am 10.1.2006 wegen Schmerzen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule in ärztliche Behandlung begeben. Sie habe Bewegungseinschränkungen und ein Ziehen wahrgenommen.

 

Rz. 420

Die Klägerin erstattete für G. die Behandlungskosten. Die Beklagte lehnte eine Zahlung ab.

 

Rz. 421

Das AG hat der Klage – n...

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