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§ 1 Mobiliarvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher / III. Vollstreckungsaufschub

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 44

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung 2013 wurden in § 802b Abs. 1 ZPO entsprechend der großen praktischen Bedeutung gütlicher Erledigungsformen in der Mobiliarvollstreckung die bis dato geltenden Regelungen in den §§ 806b, 813a und 900 Abs. 3 ZPO (aufgehoben) zusammengefasst und der Gedanke der jederzeitigen Einigung mit dem Gläubiger als Leitlinie vorangestellt. Die gütliche Erledigung gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung.[41]

 

Rz. 45

Hat der Gläubiger Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen gestatten. Hierbei muss der Schuldner glaubhaft darlegen, dass er die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen auch erbringen kann und wird. Hierbei kommt es ausschließlich darauf an, den Gerichtsvollzieher zu überzeugen, eine Beweiserhebung findet nicht statt.

 

Rz. 46

Der Gläubiger kann zwar einer gütlichen Einigung widersprechen oder sie von vorneherein ausschließen, er kann sie jedoch nicht von jedweder Bedingung abhängig machen. Vielmehr muss er sich entscheiden, ob er eine gütliche Einigung durch Ankreuzen auf dem Antragsformular ganz ausschließen oder inhaltlich beschränken (vgl. Modul G) will.[42] Bei der Vorgabe, den Versuch einer gütlichen Einigung nur vorzunehmen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft noch nicht abgegeben hat, geht es nicht um eine inhaltliche Beschränkung, sondern um eine Bedingung, mit der Folge, dass dem Gerichtsvollzieher die Reihenfolge seiner Amtshandlungen vorgegeben wird. Denn der Gerichtsvollzieher, der gemäß § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll, müsste zunächst prüfen, ob der Schuldner die Vermögensauskunf...

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