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§ 1 Mandatsvorbereitung, Informationsbeschaffung und Anm ... / II. Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nach Art. 13 DSGVO

Dr. Michael Nugel
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Rz. 44

Zu den wesentlichen Neuerungen der DSGVO gehört auch, dass derjenige, welcher – wie hier der Rechtsanwalt im Rahmen eines anvertrauten Mandats – personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person nach den Art. 13, 14 DSGVO über eine Vielzahl an wichtigen Gesichtspunkten und die ihnen zustehenden Rechten informieren muss.

Zu unterscheiden sind diese Informationspflichten von dem weitergehenden Auskunftsanspruch des Betroffenen, den der Rechtsanwalt als Verantwortlicher für die Datenverarbeitung aber nur dann erfüllen muss, wenn eine solche Auskunft auch tatsächlich begehrt wird. Die Informationspflichten der Art. 13, 14 DSGVO muss der Rechtsanwalt als Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO dagegen von sich aus erfüllen und ein Verstoß kann ein Bußgeld der Aufsichtsbehörde nach Art. 83 DSGVO und im Einzelfall sogar u.U. einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen nach Art. 82 DSGVO auslösen.

Der Anwendungsbereich des Art. 13 DSGVO betrifft dabei den Fall, dass die personenbezogenen Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mandant im persönlichen Gespräch mit dem Rechtsanwalt oder einer entsprechenden direkten Kommunikation ihm selbst alle notwendigen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Mandats zukommen lässt. In diesem Fall hat sein Rechtsanwalt insbesondere über folgende Umstände zu informieren:

Umfang der Informationspflicht nach Art. 13 DSGVO:

 

Rz. 45

Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls auch des Datenschutzbeauftragten;

(1) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
(2) das berechtigte Interesse, welches von den Verantwortlichen i.S.d. Art. 6 Abs. 1f DSGVO verfolgt wird;
(3) die Empfänge...

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