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§ 1 Grundsatz mit Ausnahmen / a) Rückwirkende Erbenberufung

Walter Krug
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Rz. 32

In Bezug auf den nasciturus gelten die Anforderungen des § 1923 BGB für alle Erbenberufungen, also auf Gesetz, Testament, gemeinschaftlichem Testament oder Erbvertrag. Demnach wird auch die Einsetzung eines Erben durch Erbvertrag unwirksam, wenn der Bedachte vor dem Erbfall verstirbt. Beim Erbvertrag kann der noch nicht Geborene nur als Dritter i.S.v. § 1941 Abs. 2 BGB in Betracht kommen.

Wird der gezeugte Mensch lebend geboren, so treten die Rechtswirkungen rückwirkend ein; denn der gezeugte Mensch gilt nach § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren. Ist der beim Erbfall bereits Gezeugte zum Erben berufen, so ist er mit der Geburt vom Erbfall an als Träger der Nachlassrechte und -verbindlichkeiten zu betrachten. Auf diese Weise wird vermieden, den Nachlass für eine Zeitspanne als subjektloses Vermögen zu behandeln, wie dies in manchen Rechtsordnungen, die den Antrittserwerb kennen, der Fall ist.[44] Die Rückwirkung des Nachlasserwerbs führt dazu, dass der Vonselbsterwerb des § 1922 BGB auch für den nasciturus eintritt.

[44] Bspw. im österreichischen Recht.

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