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§ 1 Grundlagen und Einführung / II. Erläuterungen

Dr. Ingrid Naumann
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Rz. 4

Es handelt sich bei dem Kurzmuster um eine rein dingliche Teilung gemäß § 8 WEG.

Vorratsaufteilungen haben außerordentlich zugenommen. Die Gründe hierfür sind und waren insbesondere die immer größere Verbreitung Sozialer Erhaltungsverordnungen und jüngst der Erlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)[14] mit weitreichenden Beschränkungen bei der Aufteilung von Bestandsimmobilien (näher zu Motiven der Aufteilung vgl. § 2 Rdn 2 ff.). Teilweise spielen aber auch steuerliche Gründe eine Rolle.

 

Praxistipp

Für die lediglich vorratsweise Anlegung der Wohnungseigentumsgrundbücher ist das Kurzmuster zwar grundsätzlich ausreichend. Wenn nicht höchste Eile geboten ist, ist vor einer solchen "Kurz-Aufteilung" jedoch dringend abzuraten. Auch bei einer Vorratsteilung können anhand der Pläne und Gegebenheiten mögliche Konflikte zwischen etwaigen künftigen Wohnungseigentümern ermittelt und kann eine entsprechende Gemeinschaftsordnung erstellt werden. Entscheidet sich der aufteilende Eigentümer später doch dazu, die Einheiten zu verkaufen, liegt die Gemeinschaftsordnung schon vor (und muss höchstens angepasst werden), und er spart sich ggf. weitere Mühe, Kosten und Unsicherheiten.

 

Rz. 5

Bei mehreren Eigentümern kommt sowohl eine Aufteilung nach § 8 WEG als auch nach § 3 WEG in Betracht (Überblick vgl. Rdn 57 ff.).

 

Rz. 6

Nach § 1 Abs. 4 WEG muss es sich um ein Grundstück im Rechtssinne handeln. Ist dies (noch) nicht der Fall, muss vorab unter den Voraussetzungen der §§ 5, 6 GBO eine Vereinigung oder Bestandteilszuschreibung erfolgen (dazu z.B. ein Muster vgl. § 7 Rdn 1).

 

Rz. 7

Ein auch noch so geringer Miteigentumsbruchteil ist zwingender Bestandteil des Wohnungseigentums, §§ 1 Abs. 2, 6 WEG (zur Bemessung vgl. Rdn 44 f.). Freiflächen können nicht mi...

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