Rz. 42
Abwasserleitung. → Leitungen.
Rz. 43
Anbau. Nachträgliche Anbauten (z.B. Wintergarten, Balkonverglasung, Balkon, Schuppen und andere fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundene Baulichkeiten) stehen auch dann im Gemeinschaftseigentum, wenn sie von einem Miteigentümer allein gebaut und finanziert wurden. Im Prinzip obliegt die Erhaltungslast deshalb der Gemeinschaft. Dass einzelne Eigentümer der Gemeinschaft auf diese Weise Pflichten aufdrängen können, widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden; dieses Ergebnis lässt sich aber auf verschiedene Weise vermeiden. Entweder verlangt die Gemeinschaft den Rückbau der Baulichkeit oder führt diesen (falls der Rückbauanspruch bereits verjährt ist) auf Gemeinschaftskosten durch. Alternativ wird gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG beschlossen (im Einzelfall oder generell), dass die Erhaltungskosten der betroffene Sondereigentümer allein trägt.
Rz. 44
Aufzug. Er dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch und ist damit zwingend Gemeinschaftseigentum, und zwar auch dann, wenn bei einer Mehrhausanlage nur eines von mehreren Häusern über einen Aufzug verfügt.
Rz. 45
Außenanstrich, Außenfassade, Außenverkleidung inklusive Überdachungen von Balkonen, Loggien, Veranden und Sondernutzungsflächen sind Gemeinschaftseigentum, da die äußere Gestaltung des Gebäudes prägend.
Rz. 46
Balkone. Ein Balkon ist i.d.R. ein wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) der Wohnung, der er vorgelagert ist, und gehört deshalb trotz fehlender Decke und echter Wände auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Teilungserklärung per se zum räumlichen Bereich der Wohnung und somit zum Sondereigentum. Seit der WEG-Reform 2020 können Balkone in der Teilungserklärung auch ausdrücklich dem Sondereigentum zugewiesen werden. Die eigentumsrechtliche Einordnung nachträglich angebracht...