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§ 1 Einkommensermittlung / e) Sachbezüge

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 636

Sachbezüge sind nach R 31 Abs. 1 LStR insbesondere auch Kosten für Wohnung und Unterkunft, Verpflegung und Stellung von Kraftfahrzeugen.

Sie sind unterhaltsrechtliches Einkommen.[410]

Sachbezüge sind

▪ Deputate in Land- und Forstwirtschaft, freie oder verbilligte Energiekosten, Kost, Wohnen,[411] Zuschüsse für Telefon[412] und Kontoführung etc., Überlassung von Aktien,[413] verbilligter Warenbezug,[414] verbilligte oder freie Fahrten bzw. Flüge, Gestattung der privaten Nutzung von Dienst-bzw. Firmenfahrzeugen.[415]
▪ Kfz (ausführlich mit Beispielen siehe Rdn 417 ff.) -Nutzung als Sachbezug:[416] Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Pkw, so hat er den privaten Nutzungsanteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung für das Kraftfahrzeug festgelegt ist. Dies gilt auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen. Hierbei ist der Bruttolistenpreis in volle EUR abzurunden (R 31 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR). Dies bezieht sich auf die Privatfahrten als Freizeitfahrten. Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, erhöht sich der Wert um jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 % des Bruttolistenpreises.[417]
 

Rz. 637

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer A erhält neben seinem Bruttogehalt von 2.500 EUR ab 2012 einen gebraucht angeschafften Wagen auch zur privaten Nutzung. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 20.477 EUR und die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 30 km. A fährt 2012 an 225 Tagen mit dem Firmenwagen von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte

Lösung

Der geldwerte Vorteil für A wird für 2012 monatlich wie folgt ermittelt:

Geldwerter Vorteil für Privatfahrten

 
(1 % von 20.400 EUR) 204,00 EUR
+ Zuschlag für Fa...

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