Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 652
Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören die Erträge des eingesetzten Kapitals als Früchte, nicht jedoch das Kapital selbst. Im Rahmen von Einkünften aus Forst- und Landwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, sind die Erträge diesen Einkunftsarten zuzurechnen, ebenso dann, wenn sie im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen.
Rz. 653
Für die Veranlagungszeiträume ab 2009 bringt das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 mit Neuregelungen zu der Einkommensteuer eine völlige Neukonzeption für die Erhebung der laufenden Einkünfte und Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen in Form der Abgeltungsteuer!
Der Steuerabzug erfolgt als Quellensteuer und hat grundsätzlich abgeltende Wirkung.
Hinweis
Nach altem Recht hatte die Kapitalertragssteuer stets Vorauszahlungscharakter. Bei der jetzigen Regelung ist die Steuer auf die Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten!
aa) Höhe der Abgeltungsteuer
Rz. 654
Sie beträgt 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und damit insgesamt 26,375 %. Ab dem VZ 2015 wird auch die Kirchensteuer automatisch (vorher nur auf Antrag) einbehalten, wobei die Kirchensteuerabzugsmerkmale erstmalig zwischen September und Oktober 2014 von der Beteiligungsgesellschaft oder Bank beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen waren.
Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungssteuer um 25 % der Kirchensteuer (d.h. bei 8 % Kirchensteuer: 27,82 %; bei 9 % Kirchensteuer: 27,99 %).
bb) Steuertatbestände der Kapitaleinkünfte auf private Kapitalerträge
Rz. 655
Erfasst werden die folgenden Einkünfte aus privaten Kapitalvermögen unabhängig davon, ob die Ertr...